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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung

Leistungsbeschreibung

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung

Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung ( Laatzen )
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung, Zulassungsbescheinigung Teil1.
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung ( Laatzen )
Es werden Kosten nach Gebührennummer Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Genehmigung für das Stadtgebiet 1 Jahr      100,00 € Genehmigung für Niedersachsen 1 Jahr       130,00 € Genehmigung für das Bundesgebiet 1 Jahr  175,00 € Zuschlag für weitere Fahrzeuge                      30,00 € pro Fahrzeug Wird mit der Genehmigung gleichzeitig eine Ausnahme von der Ferienreiseverordnung erteilt, wird ein Zuschlag von 50 % der errechneten Gebühr erhoben. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig. Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Was sollte ich noch wissen?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.

© Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen