Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
Der Steuer unterliegen nicht:
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandssteuer und zählt zu den Gemeindesteuern. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Laatzen in der zurzeit gültigen Fassung.
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben der Stadt Laatzen.
Bei Fragen rund um die Vergnügungssteuer stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu Ihr Vergnügungssteuerkassenzeichen bereit. Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
An- und Abmeldung sowie Abrechnung von vergnügungssteuerpflichtigen Automaten/Geräten und Veranstaltungen, Billigkeitsmaßnahmen (Erlass, Stundung, Aussetzung der Vollziehung):
n.n
E-Mail: komm.steuern@laatzen.de
Telefon: 0511 8205-2203
Vergnügungssteuerpflichtig sind folgende Veranstaltungen gewerblicher Art:
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Bei Tanzveranstaltungen wird die Vergnügungssteuer als Steuer nach der Veranstaltungsfläche erhoben.
Bei der Spielgerätesteuer wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Apparate/Automaten/Geräte bzw. bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis berechnet.
Näheres entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.
Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen sind spätestens 3 Werktage vor Beginn mit dem entsprechenden Formular beim Team Steuern und Abgaben anzumelden.
Inbetriebnahmen, Außerbetriebnahmen bzw. Veränderungen an und von Apparaten/Automaten/Geräten, die den Betrieb bzw. den Spielbetrieb betreffen, sind unverzüglich nach Inbetrieb- oder Außerbetriebnahme bzw. Veränderung mit dem entsprechenden Formular beim Team Steuern und Abgaben an- bzw. abzumelden.
Inbetriebnahme bedeutet, dass die Apparate/Automaten/Geräte jederzeit zur Bespielung bereit stehen, auch wenn sie tatsächlich nicht bespielt werden.
Sind Geldspielgeräte in Betrieb genommen worden, hat der Steuerschuldner innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalendermonat) eine Steuererklärung auf dem von der Stadt Laatzen vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.
Bei erfolgten vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen, wie Tanzveranstaltungen oder Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen, hat der Steuerschuldner innerhalb von 10 Tagen nach Ende der Veranstaltung eine Steuererklärung auf dem von der Stadt Laatzen vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.
Die Steuer setzt die Stadt Laatzen durch schriftlichen Bescheid fest.
Näheres entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Laatzen.
Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Vergnügungssteuerzahlungen erteilen möchten, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Stadtkasse Laatzen. Dort erhalten Sie auch Kassenkontoauszüge (gebührenpflichtig).
Sollten Sie sich in steuerlichen Angelegenheiten durch einen Steuerberater/in vertreten lassen, dann legen Sie uns bitte eine entsprechende Vollmacht vor.
Anträge, zum Beispiel auf Stundung, sind in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Allgemeine Aussagen über Voraussetzungen können wir daher an dieser Stelle nicht treffen. Häufig ist es hilfreich, wenn Sie sich vor Antragstellung über die Voraussetzungen in Ihrem Fall bei uns informieren, um einen kürzeren Verfahrensverlauf zu erreichen.
Sollten Sie eine Zweitausfertigung eines Bescheides (gebührenpflichtig) benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Jedoch ist zu beachten, dass eine Versendung dessen per E-Mail oder Fax aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.