Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung
Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.