Die Versteigerin/der Versteigerer muss für die Dauer von mindestens 2 Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn den bietenden Personen in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Versteigerungsgut zu beurteilen.
Die alternative Gelegenheit zur Beurteilung des Versteigerungsguts durch die bietenden Personen kann durch Bereitstellung eines Kataloges, der das Versteigerungsgut dokumentiert, erfolgen.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in dessen oder deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung gelegen ist.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.