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Auskunftssperre Einrichtung

Leistungsbeschreibung

Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Geltungsdauer

2 Jahre

Was sollte ich noch wissen?

Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Auskunftssperre Einrichtung ( Laatzen )

Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre kann direkt vor Ort im Bürgerbüro gestellt werden. Hier können Erläuterungen erfolgen und über notwendige Unterlagen gesprochen werden.

Bitte denken Sie auch an andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter und ergreifen ggf. weitere, eigene Schutzmaßnahmen. Möglicherweise sind Ihre Daten bei anderen öffentlichen Stellen, wie dem Finanzamt, dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert und es bestehen ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern, wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister.

Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben:
08000 116 016
www.hilfetelefon.de

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