Ab 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Stelle anzumelden.
Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Zudem sind auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in die Sie gezogen sind.
Es fallen keine Gebühren an. Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von 2 Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen.
Für die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss diejenige Person sorgen, in deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche einzieht.
Wenn minderjährige Kinder oder Sorgeberechtigte künftig nicht mehr für eine gemeinsame Wohnung gemeldet sind oder wenn die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten verlegt werden soll, ist das Einverständnis des nicht-mitziehenden Sorgeberechtigten vorab nachzuweisen.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie nicht in die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden. Die Geburt wird der Meldebehörde durch die Standesämter mitgeteilt, die Anmeldung erfolgt bei der Hauptwohnung der Eltern.
Keine Meldepflicht besteht in folgenden Fällen: