Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der zuständigen Stelle
zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen die zuständige Stelle eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die zuständige Stelle Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Allgemeine Informationen
Personen in einer (Erst)Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegbedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Nähere Information erhalten Sie im Bürgerbüro
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person zu der eine einfache Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.
Auskünfte können formlos schriftlich oder durch Ausfüllen des Antrags auf Auskunft bzw. persönlich beantragt werden.
Bei einer schriftlichen Anfrage ist die Verwaltungsgebühr im Voraus (unter dem Verwendungszweck: Melderegisterauskunft und dem Namen der gesuchten Person) zu begleichen und der Überweisungsbeleg dem Auskunftsersuchen beizufügen.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.
Gebühr: mindestens EUR 9,00
Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Bei einer schriftlichen Anfrage ist die Verwaltungsgebühr im Voraus (unter dem Verwendungszweck: Melderegisterauskunft und dem Namen der gesuchten Person) zu begleichen und der Überweisungsbeleg dem Auskunftsersuchen beizufügen.
Bankverbindung der Stadtkasse Laatzen:
Sparkasse Hannover
IBAN: DE 56 2505 0180 0034 0000 18
BIC: SPKHDE2HXXX
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.