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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Laatzen (Beherbergungssteuersatzung)

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.10.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung vom 23.11.2023 folgende Beherbergungssteuersatzung beschlossen:

§ 1
Steuergläubigerin

Die Stadt Laatzen erhebt eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.

§ 2
Steuergegenstand

(1)       Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand eines Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungsstätte in der Stadt Laatzen. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.

(2)       Beherbergungsstätten im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Hotels, Hostels, Motels, Boardinghouses, Gasthöfe, Gästehäuser, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Privatzimmer, Campingplätze, Wohnmobil- bzw. Reisemobilplätze und ähnliche Einrichtungen.

(3)       Nicht als Übernachtung im Sinne dieser Satzung gilt das Unterkommen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, Senioren-, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Frauenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.

§ 3
Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin

(1)       Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin ist der Betreiber bzw. die Betreiberin der Beherbergungsstätte.

(2)       Betreiben mehrere Personen die Beherbergungsstätte so sind sie Gesamtschuldner bzw. Gesamtschuldnerinnen.

§ 4
Bemessungsgrundlage

(1)       Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtungsleistung vom Beherbergungsgast oder einer/m Dritten aufzuwendenden Betrag einschließlich der Umsatzsteuer (Bruttoentgelt).

(2)       Aufzuwendende Beträge für Nebenleistungen in Beherbergungsstätten, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z. B. Verpflegungsleistungen, wie Frühstück oder Halbpension bzw. Getränke aus der Minibar oder Parkkosten etc.), sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

(3)       Sofern die Aufteilung eines aufzuwendenden Gesamtbetrages in einen Betrag für die Übernachtungsleistung und einen Betrag für die Verpflegungsleistungen ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, gilt als Bemessungsgrundlage der Gesamtbetrag abzüglich einer jeweiligen Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Beherbergungsgast und Mahlzeit.

§ 5
Steuersatz

Der Steuersatz beträgt je Übernachtung 5 vom Hundert des Bruttoentgeltes.

§ 6
Steuerpflicht / Entstehung des Steueranspruches / Erhebungszeitraum

(1)       Die Steuerpflicht beginnt mit der Zurverfügungstellung einer Beherbergungsmöglichkeit durch die Beherbergungsstätte und endet mit der Aufgabe der Tätigkeit bzw. der Schließung der Beherbergungsstätte.

(2)       Der Steueranspruch entsteht mit der Entgegennahme des Beherbergungsentgeltes, spätestens mit der Beendigung der Beherbergungsleistung.

(3)       Erhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

§ 7
Festsetzung / Fälligkeit

(1)       Die Beherbergungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 10 Tage nach dessen Bekanntgabe fällig. Erstattungsbeträge werden mit der Bekanntgabe fällig.

(2)       Gibt der Steuerschuldner bzw. die Steuerschuldnerin seine bzw. ihre Steuermeldung und/oder die bezeichneten Unterlagen nicht, nicht sachlich richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, kann die Stadt Laatzen von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. V. m. der Abgabenordnung (AO) Gebrauch machen.

§ 8
Aufbewahrungs-, Erklärungs-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten

(1)       Jeder Betreiber bzw. jede Betreiberin einer Beherbergungsstätte ist verpflichtet, der Stadt Laatzen gegenüber bis zum 10. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für seine Beherbergungsstätte die Summe der steuerpflichtigen Beherbergungsentgelte einschließlich Umsatzsteuer (§ 4) auf dem von der Stadt Laatzen vorgeschriebenen Vordruck schriftlich zu erklären (Steuererklärung).

(2)       Die Steuererklärung ist für jeden Beherbergungsbetrieb gesondert abzugeben. Hierbei ist neben den Angaben zum Beherbergungsbetrieb (Name, Anschrift) auch der Steuerschuldner bzw. die Steuerschuldnerin zu benennen. Zur Prüfung der Angaben in dieser Steuerklärung sind der Stadt Laatzen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Erhebungszeitraum in Kopie, möglichst in digitaler Form vorzulegen. Die vorgenannten Nachweise sind für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.

(3)       Jeder Betreiber bzw. jede Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der Stadt Laatzen den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers bzw. der Betreiberin sowie eine Verlegung des Beherbergungsbetriebes vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses anzuzeigen.

(4)       Soweit die steuererhebende Stelle es für notwendig erachtet, kann sie geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität der/des Anzeigenden anwenden.

(5)       Jeder Betreiber bzw. jede Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, Namen, Adressen, Geburtsdaten, Tag der An- und Abreise, die Beherbergungsdauer sowie die jeweiligen Beherbergungsentgelte aller Beherbergungsgäste getrennt für jeden Beherbergungsbetrieb vorzuhalten und der Stadt Laatzen auf Verlangen vorzulegen.

(6)       Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Laatzen Auskünfte zu den Beherbergungsstätten und Übernachtungen zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Die Auskunftspflicht entsteht, wenn eine Beherbergungsstätte bzw. deren Vertreter*in ihren/seinen Pflichten aus dieser Satzung nicht oder nicht vollständig nachkommt oder diese/r nicht zu ermitteln ist.

§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1)       Die Stadt Laatzen ist berechtigt zur Nachprüfung der Steuermeldung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Einrichtungen zu den jeweiligen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage erforderlicher Abrechnungen zu verlangen.

(2)       Die Stadt Laatzen ist berechtigt Außenprüfungen nach den §§ 193 ff. AO durchzuführen.

(3)       Der Steuerschuldner bzw. die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung der/dem von der Stadt Laatzen Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen oder auf Anforderung zu übersenden.

§10
Datenverarbeitung

(1)       Die zur Ermittlung der Steuerpflicht, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Beherbergungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Laatzen gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. § 11 NKAG und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet.

Eine Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister und Grundbuch), beim Vollstreckungsgericht, beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (Katasteramt), bei den Sozialversicherungsträgern, der Rentenversicherung und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Organisationseinheiten der Stadt Laatzen und anderer Städte und Gemeinden und Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art erfolgt nur, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1. S. 3 AO).

(2)       Erhobene Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das dieselbe/denselben Abgabenpflichtige/n betrifft, verarbeitet werden. Technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach Artikel 25 und 32 DSGVO sind getroffen worden. Die personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gemäß der AO, dem NKAG bzw. der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen des Landes Niedersachsen in der Regel nach 10 Jahren gelöscht.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1)       Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer

1.         entgegen § 8 Absätze 1 und 2 die Steuermeldung nicht, nicht vollständig, fehlerhaft oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;

2.         entgegen § 8 Absätze 3, 4 und 5 die ihr/ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt;

3.         entgegen § 9 Absatz 3 die ihr/ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

(2)       Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.

Laatzen, 14.12.2023

Gez. Kai Eggert
Bürgermeister