In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung, Zulassungsbescheinigung Teil1.
Gebühr
für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)
Gebühr
für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
Es werden Kosten nach Gebührennummer Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Genehmigung für das Stadtgebiet 1 Jahr 100,00 €
Genehmigung für Niedersachsen 1 Jahr 130,00 €
Genehmigung für das Bundesgebiet 1 Jahr 175,00 €
Zuschlag für weitere Fahrzeuge 30,00 € pro Fahrzeug
Wird mit der Genehmigung gleichzeitig eine Ausnahme von der Ferienreiseverordnung erteilt, wird ein Zuschlag von 50 % der errechneten Gebühr erhoben.
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.