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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Unterstützung der Arbeit der Fraktionen (in der Fassung der Satzung vom 19.12.2023)

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung am 19.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zuwendungen an Fraktionen

Die im Rat der Stadt Laatzen vertretenen Fraktionen erhalten zur Unterstützung ihrer Arbeit jährlich eine Zuwendung zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung im Sinne des § 57 Abs. 3 NKomVG durch die Stadt Laatzen. Diese Mittel sind nur für Kosten verwendbar, die durch die Geschäftsführung der Aufgaben verursacht werden, die den Fraktionen durch die Kommunalverfassung zugewiesen worden sind.

§ 2
Höhe der Fraktionszuwendung

1)    Die Höhe der Fraktionszuwendung richtet sich nach dem Bedarf der Fraktionen. Dieser Bedarf bildet gleichzeitig die Obergrenze der Zuwendungen und wird mindestens zu Beginn einer Wahlperiode neu von der Verwaltung ermittelt und vom Rat der Stadt Laatzen beschlossen.

2)    Jede Fraktion im Rat der Stadt Laatzen soll einen Sockelbetrag sowie je Fraktionsmitglied einen weiteren Betrag pro Jahr erhalten.

§ 3
Auszahlung der Zuwendungen

Die Zuwendungen nach § 1 Absätze 1 und 2 werden jährlich in zwei Teilbeträgen zum 15. Februar und zum 15. August ausgezahlt.

§ 4
Verwendungsnachweis

Die Fraktionen reichen bis zum 31. Januar jeden Jahres einen Verwendungsnachweis gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 NKomVG über die erhaltenen Mittel des abgelaufenen Haushaltsjahres ein. Wird der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig erbracht, so gelten die verbrauchten Mittel als zweckwidrige Verwendung der Zuwendung. Nicht verbrauchte und nicht übertragbare sowie zweckwidrig verwendete Mittel sind der Stadt Laatzen zurückzuzahlen.

§ 5
Übertragung nicht verbrauchter Mittel

1)     In einem Haushaltsjahr nicht verbrauchte Mittel dürfen entsprechend § 20 KomHKVO nur in der erforderlichen Höhe übertragen werden. Die Gründe für die Übertragung sind der Verwaltung bis zum 15. Januar des Folgejahres glaubhaft zu machen. Die Verwaltung prüft, in welcher Höhe die nicht verbrauchten Mittel ins nächste Jahr übertragen werden können.

2)    Eine Übertragung über die Wahlperiode hinaus ist nicht möglich.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Stadt Laatzen
Der Bürgermeister

Kai Eggert