zur Schlagwortwolke
Ausschnitt Lärmaktionsplan

Lärmaktionsplan (Umgebungslärmrichtline)

Die Lärmaktionsplanung beruht auf der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union. Die Richtlinie hat als Ziel, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Die Stadt Laatzen ist gemäß § 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen und Hauptschienenwegen einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.

Die Festlegung von Maßnahmen sollte zwar gemäß § 47 d Abs. 1 BImSchG bei der Überschreitung "relevanter Grenzwerte" in den Aktionsplänen erfolgen, jedoch mangelt es bislang sowohl von europäischer Seite als auch von der Seite des Bundes an einer Festlegung verbindlicher Grenzwerte für den Gesundheitsschutz.

Die Lärmaktionsplanung der Stadt Laatzen wird alle 5 Jahre in sogenannten Stufen aktualisiert. Der gültige Lärmaktionsplan, die 3. Stufe, wurde am 27.06.2019 vom Rat der Stadt Laatzen beschlossen. In dem Lärmaktionsplan sind die Verkehrsfrequenzen auf den am stärksten belasteten Straßen in Laatzen erhoben sowie die dortigen Lärmbelastungen und die Zahl der davon besonders Betroffenen festgestellt worden. Zudem zeigt der Aktionsplanung Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen auf. Ein Großteil der vorgeschlagenen Maßnahmen liegt aber nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Laatzen, sondern bei den jeweiligen Baulastträgern. Die die Stadt Laatzen betreffenden Maßnahmen sollen bei später erfolgenden Neu- und Umbauten von Verkehrswegen in die Planungen einbezogen und im Rahmen der Möglichkeiten umgesetzt werden.