zur Schlagwortwolke

Hinweisgeberschutzgesetz

Interne Meldestelle

Nehmen Sie bitte vor der Abgabe einer Meldung die untenstehenden weiteren Informationen zu den Voraussetzungen zur Hinweisabgabe zur Kenntnis.

Die interne Meldestelle der Stadt Laatzen wird von den Vertrauensanwälten der Rechtsanwaltskanzlei Bette Westenberger Brink betrieben. Über diese weisungsunabhängige Meldestelle können Sie Hinweise bzw. Meldungen abgeben, wenn Sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stadt Laatzen oder im Rahmen Ihres Bewerbungsverfahrens bei der Stadt Laatzen Informationen über Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erhalten haben. Auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis inzwischen beendet ist, sowie Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Stadt Laatzen in Verbindung stehen, können Meldungen abgeben.

Personen, die entsprechende Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich wahlweise an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden.

Externe Meldestellen des Bundes sind aktuell eingerichtet

Sofern durch Ihre Meldung intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die interne Meldestelle. Somit tragen Sie dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität der Dienststelle zu sichern und regelkonformes Verhalten in der Dienststelle zu stärken. Die Möglichkeit einer weiteren externen Hinweisabgabe bleibt auch nach einer internen Hinweisabgabe bestehen. Durch eine Meldung an die interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Da die Abgabe einer Meldung oftmals kein leichter Schritt und häufig mit der Befürchtung verbunden ist, durch die Meldung Nachteile zu erleiden, regelt das HinSchG den Schutz von Hinweisgebenden (sogenannten „Whistleblowern“). Die hinweisgebenden Personen sind davor geschützt, dass ihnen aufgrund der Meldung Nachteile entstehen können. Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (z. B. Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen) aufgrund der Abgabe einer Meldung sind rechtlich unzulässig.

Wer darf Meldungen abgeben?
(vgl. § 1 HinSchG)

  • Beschäftigte der Stadt Laatzen (nach § 3 Abs. 8 HinSchG u. a. Arbeitnehmer/innen, Beamt/innen sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte)
  • Bewerber/innen sowie ehemalige Beschäftigte der Stadt Laatzen
  • Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Stadt Laatzen in Verbindung stehen
  • Nicht: Bürger/innen der Stadt Laatzen, die keine der o. g. Kriterien erfüllen

Welche Inhalte können gemeldet werden?
(vgl. § 2 HinSchG)

Der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG umfasst zahlreiche Rechtsbereiche, dazu zählen insbesondere:

  • Verstöße gegen EU, Bundes und Landesrecht, z. B.
    -       Geldwäsche,
    -       Umweltschutz und Energie,
    -       öffentliches Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte,
    -       Öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz,
    -       Verkehrs- und Gütersicherheit
  • nationales Strafrecht (z. B. Korruption und finanzieller Betrug)
  • Verstöße gegen bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen,
    -       die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder
    -       dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen
  • Äußerungen von Beamt/innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Wie läuft das Verfahren ab?
(vgl. § 17 HinSchG)

  • Wir haben für die interne Meldestelle das digitale Meldeportal „AdvoWhistle“ eingeführt. Hierüber kann jederzeit ein Hinweis abgegeben werden – unter Angabe des Namens oder auch vollständig anonym. Hinweisgebende Personen gelangen zum digitalen Meldeportal unter:
  • Hinweise erhalten und bearbeiten unsere hierfür bestellten und im Meldeportal namentlich angegebenen Vertrauensanwälte der Kanzlei Bette Westenberger Brink (www.bwb-law.de). Diese sind als unabhängige Rechtsanwälte beruflich zur Verschwiegenheit gegenüber Behörden und allen Dritten verpflichtet und behandeln Ihre Hinweise in unserem Auftrag absolut vertraulich.
  • Mit Eingang eines Hinweises wird ein geschütztes Postfach für die hinweisgebende Person eingerichtet, über welches ein anonymer Dialog mit dem Ziel möglichst hoher Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit geführt werden kann. Die gesamte Kommunikation erfolgt verschlüsselt und ist auch technisch vor dem Zugriff unberechtigter Dritter gesichert.
  • Die Vertrauensanwälte sind persönlich und vertraulich zu den üblichen Geschäftszeiten auch telefonisch unter +49 6131 4896110 erreichbar und stehen nach entsprechender Vereinbarung auch für persönliche Treffen bereit. Zudem können Hinweise auch per E-Mail an die Vertrauensanwälte gegeben werden unter: laatzen@mail.advowhistle.de
  • Die Vertrauensanwälte prüfen alle eingehenden Hinweise auf Plausibilität, inhaltliche Substanz und rechtliche Relevanz und dokumentieren die rechtliche Einordnung, auch soweit Anhaltspunkte auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bestehen oder weitere (interne) Ermittlungen erforderlich sein könnten.
  • Jede hinweisgebende Person erhält innerhalb von 7 Tagen eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 3 Monaten Mitteilung darüber, wie ihrem Hinweis nachgegangen wurde. Die Vertrauensanwälte klären hinweisgebende Personen zu den hier vereinbarten Prozessen und zu der rechtlichen Einordnung ihrer Hinweise auf, ohne diesen rechtliche Beratung zu erteilen.
  • Soweit es sich erkennbar um Qualitätsbeschwerden oder (arbeits-)rechtliche Sachverhalte ohne erkennbare Hinweise auf einen Regelverstoß handelt, werden hinweisgebende Personen an die zuständigen Stellen der Stadt Laatzen verwiesen.
  • Lediglich Hinweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Regelverstoß („validierte Hinweise“) werden mit der rechtlichen Einordnung ausschließlich an die internen Ansprechpersonen bei der Stadt Laatzen weitergegeben. Diese entscheiden über die Einleitung von Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
  • Offenlegung der Identität und Weitergabe von Hinweisen von den Vertrauensanwälten an die Stadt Laatzen erfolgen nur dann, wenn die hinweisgebende Person dem ausdrücklich zustimmt. Soweit hinweisgebende Personen dies im Einzelfall ablehnen, werden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund ihrer Meldung keinerlei Aktivitäten ausgelöst werden. Eine Weitergabe erfolgt jedoch dann unabhängig vom Willen der hinweisgebenden Person, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht.

Vertraulichkeit
(vgl. § 8 HinSchG)

Eine zentrale Anforderung an das gesamte Verfahren ist, dass im Sinne des § 8 HinSchG die Vertraulichkeit und Identität der hinweisgebenden Personen und der in der Meldung genannten Personen grundsätzlich zu wahren ist. Ihre Identität darf neben den mit der Aufgabe der internen Meldestelle betrauten Personen grundsätzlich nur den Personen bekannt gegeben werden, die bei der Entgegennahme der Meldung und dem Ergreifen von Folgemaßnahmen unterstützend tätig sind und dies für die Bearbeitung der Meldung zwingend notwendig ist. Ausnahmen des Vertraulichkeitsgebotes regelt § 9 HinSchG. Die Meldungen sowie Dokumentationen werden nicht Bestandteil der Personalakte.

Wichtige Hinweise

Die interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt für allgemeine Beschwerden.

Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten, welcher hierfür ausschließlich zuständig ist.

Sollten Sie Hinweise auf Verstöße haben, die vom Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht erfasst sind, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.

Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte mangels Eilzuständigkeit zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.

Bitte beachten Sie: Wir bitten hinweisgebende Personen ausschließlich Sachverhalte zu melden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Sämtliche Angaben können negative Folgen für Kolleg/innen und Dritte nach sich ziehen. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.


Gesetzestexte

Hinweisgeberschutzgesetz

Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie)