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Hinweisgeberschutzgesetz

Interne Meldestelle

Nehmen Sie bitte vor der Abgabe einer Meldung die untenstehenden weiteren Informationen zu den Voraussetzungen zur Hinweisabgabe zur Kenntnis.

Über diese weisungsunabhängige Meldestelle können Sie Hinweise bzw. Meldungen abgeben, wenn Sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stadt Laatzen oder im Rahmen Ihres Bewerbungsverfahrens bei der Stadt Laatzen Informationen über Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erhalten haben. Auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis inzwischen beendet ist, sowie Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Stadt Laatzen in Verbindung stehen, können Meldungen abgeben.

Personen, die entsprechende Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich wahlweise an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden.

Externe Meldestellen des Bundes sind aktuell eingerichtet

Sofern durch Ihre Meldung intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die interne Meldestelle. Somit tragen Sie dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität der Dienststelle zu sichern und regelkonformes Verhalten in der Dienststelle zu stärken. Die Möglichkeit einer weiteren externen Hinweisabgabe bleibt auch nach einer internen Hinweisabgabe bestehen. Durch eine Meldung an die interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Da die Abgabe einer Meldung oftmals kein leichter Schritt und häufig mit der Befürchtung verbunden ist, durch die Meldung Nachteile zu erleiden, regelt das HinSchG den Schutz von Hinweisgebenden (sogenannten „Whistleblowern“). Die hinweisgebenden Personen sind davor geschützt, dass ihnen aufgrund der Meldung Nachteile entstehen können. Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (z. B. Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen) aufgrund der Abgabe einer Meldung sind rechtlich unzulässig.

Wer darf Meldungen abgeben?
(vgl. § 1 HinSchG)

  • Beschäftigte der Stadt Laatzen (nach § 3 Abs. 8 HinSchG u. a. Arbeitnehmer/innen, Beamt/innen sowie die zu 
    ihrer Berufsbildung Beschäftigte)
  • Bewerber/innen sowie ehemalige Beschäftigte der Stadt Laatzen
  • Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Stadt Laatzen in Verbindung stehen
  • Nicht: Bürger/innen der Stadt Laatzen, die keine der o. g. Kriterien erfüllen


Welche Inhalte können gemeldet werden?
(vgl. § 2 HinSchG)

Der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG umfasst zahlreiche Rechtsbereiche, dazu zählen insbesondere:

  • Verstöße gegen EU, Bundes und Landesrecht, z. B.

-       Geldwäsche,

-       Umweltschutz und Energie,

-       öffentliches Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte,

-       Öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz,

-       Verkehrs- und Gütersicherheit

  • nationales Strafrecht (z. B. Korruption und finanzieller Betrug)

  • Verstöße gegen bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen,

-       die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder

-       dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen

  • Äußerungen von Beamt/innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

 

Wie läuft das Verfahren ab?
(vgl. § 17 HinSchG)

  • Die hinweisgebende Person gibt ihre Meldung per Mail an die Funktionsadresse
    ab.
  • Die mit der Aufgabe der internen Meldestelle betrauten Personen bestätigen der hinweisgebenden Person den
    Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen.
  • Dem folgt die Prüfung, ob durch die Meldung der sachliche Anwendungsbereich des § 2 HinSchG eröffnet ist.
  • Die mit der Aufgabe der internen Meldestelle betrauten Personen prüfen die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung. Dabei halten sie mit der hinweisgebenden Person Verbindung indem sie die hinweisgebende Person beispielsweise (sofern erforderlich) um weitere Informationen ersuchen.
  • Abschließend werden durch die mit der Aufgabe der internen Meldestelle betrauten Personen entsprechende Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG eingeleitet.
  • Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.

Vertraulichkeit
(vgl. § 8 HinSchG)

Ausweislich § 8 HinSchG ist eine zentrale Anforderung an das gesamte Verfahren die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Personen und der in der Meldung genannten Personen grundsätzlich zu wahren. Ihre Identität darf neben den mit der Aufgabe der internen Meldestelle betrauten Personen grundsätzlich nur den Personen bekannt gegeben werden, die bei der Entgegennahme der Meldung und dem Ergreifen von Folgemaßnahmen unterstützend tätig sind und dies für die Bearbeitung der Meldung zwingend notwendig ist. Ausnahmen des Vertraulichkeitsgebotes regelt § 9 HinSchG. Die Meldungen sowie Dokumentationen werden nicht Bestandteil der Personalakte.

Wichtige Hinweise

Die interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt für allgemeine Beschwerden.

Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten, welcher hierfür ausschließlich zuständig ist.

Sollten Sie Hinweise auf Verstöße haben, die vom Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht erfasst sind, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.

Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte mangels Eilzuständigkeit zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.

Bitte beachten Sie: Wir bitten hinweisgebende Personen ausschließlich Sachverhalte zu melden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Sämtliche Angaben können negative Folgen für Kolleg/innen und Dritte nach sich ziehen. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.


Gesetzestexte

Hinweisgeberschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/index.html

Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj