Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.
Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
In Laatzen unterliegen bestimmte Bäume der Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen mitunter eines besonderen Schutzes.Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat die Stadt Laatzen eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche Bäume wie unter die Schutzbestimmungen fallen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:
Ob eine Genehmigung erteilt werden kann, richtet sich nach den Regelungen der Baumschutzsatzung.
Erfragen Sie bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
In der Regel sind der genaue Standort, sowie Angaben zum Baum selbst (Art, Größe des Baumes) hinzuzufügen.
Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich einzureichen.
Es fallen grundsätzlich keine Gebühren an.
Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.
Ein Antrag kann jederzeit eingereicht werden.
Sollte die Fällung genehmigt werden, sind aber die artenschutzrechtlichen Regelungen über das Beschneiden und Fällen von Bäumen zu beachten.