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Historische Dokument, fotografiert als Doppelseite

Statut der Ortskrankenkasse des Landkreises Hannover

Einführung der gesetzlichen Krankenkassen

„Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern

a.    eine Krankenunterstützung nach Maßgabe der § 13 bis 17,
b.    eine Wöchnerinnen-Unterstützung nach Maßgabe des § 18,
c.     ein Sterbegeld nach Maßgabe des § 19.“

Es war der Anfang des Sozialstaats, in dem wir heute leben: Mit dem „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“ vom 15. Juni 1883 wurde die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt. Die Krankenversicherung war die erste Leistung aus dem Bereich der Sozialversicherungen, die von Reichskanzler Otto von Bismarck als Teil des sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems entwickelt wurde. Primäres Ziel des Reichskanzlers war es, die Arbeiter an das Deutsche Kaiserreich zu binden. Die Arbeiterschaft wurde zuvor massiv von der aufstrebenden Sozialdemokratie umworben. Das Gesetz trat zum 1. Dezember 1884 in Kraft. Finanziert wurde die gesetzliche Krankenversicherung zu zwei Dritteln durch die Arbeiter und zu einem Drittel durch die Arbeitgeber.

Träger waren unter anderem die Ortskrankenkassen, die im Jahr 1884 nach der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung gegründet wurden. Den anfangs 8.200 Ortskrankenkassen wurden die Arbeiter zugewiesen, die nicht anderweitig zu versichern waren. Das Krankenversicherungsgesetz vom 10. April 1892 erweiterte den Kreis der versicherungspflichtigen Personen. Dieses Gesetz war die Grundlage für das revidierte Statut der Ortskrankenkasse des Landkreises Hannover – unserem heutigen Archivale des Monats. Neben gewerblichen Arbeitern konnten nun auch Angestellte und Heimarbeiter Mitglied werden.

Bei der eingangs zitierten Krankenunterstützung handelte es sich im Wesentlichen um ein Krankengeld, welches ab dem 3. Krankheitstag in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen Tageslohns bis zu 13 Wochen gewährt wurde. Ferner umfasste die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ärztliche Behandlungen, Arznei und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen. Die sogenannte „Wöchnerinnen-Unterstützung“ ist eine Mutterschaftshilfe, die weiblichen Kassenmitgliedern bis zu sechs Wochen nach der Entbindung eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Und schließlich zahlt die Kasse im Todesfalls eines Mitglieds ein Sterbegeld in zwanzigfachem Betrage des durchschnittlichen Tageslohns.

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  • Statut der Ortskrankenkasse des Landkreises Hannover

    Einführung der gesetzlichen Krankenkassen

    „Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern a.    eine Krankenunterstützung nach Maßgabe der § 13 bis 17, b.    eine Wöchnerinnen-Unterstützung nach Maßgabe des § 18, ...
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