Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). |
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Bitte wenden Sie sich an das Team Sicherheit und Ordnung der Stadt Laatzen.
Verschiedene gewerbliche Tätigkeiten unterliegen einer Erlaubnispflicht, da der oder die Gewerbetreibende die gewerberechtliche Zuverlässigkeit dafür besitzen muss. Vor Beginn der Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ist daher frühzeitig ein Antrag auf Zulassung zu dem betreffenden Gewerbe bei der zuständigen Behörde zu stellen. Somit kann die Behörde prüfen, ob die Zuverlässigkeit für die beabsichtigte Gewerbeausübung gegeben ist.
Fragen dazu beantworten die Ansprechpartner/innen für die unten aufgeführten Gewerbearten gern. Für die Gewerbeausübung in Städten und Gemeinden, die unten nicht genannt sind, ist die Region Hannover nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich dann direkt an die jeweilige Stadt oder Gemeinde.
Die Region Hannover ist zuständig für Spielhallen in Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen und Wennigsen
Frau Hornschu, Tel.: +49 511 61625043
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Spezielle Hinweise
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.
Gebühr
Es fallen Gebühren nach Nr. 40.1.10 (bis zu 3.840,00 Euro) und 57.1.7 (bis zum 20.000,00 Euro) des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen an.
Spezielle Hinweise
Die jeweilige Verwaltungsgebühr wird für jeden Antrag individuell berechnet. Die Antragsbearbeitung wird oft von der Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 7 Verwaltungskostengesetz abhängig gemacht.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.
Spezielle Hinweise