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Aufgeschlagenes Buch, eine historosche Handschrift auf vergilbtem Papier ist zu sehen.

Berechtigung zum Brauen von Hausbier

Das Brauwesen im 19. Jahrhundert

„Diesem tritt hinzu, daß die in Rede stehenden Hofbesitzer das Hausbier auch an Arbeiter verabfolgen, die nicht zu ihrem Hausstande gehören, was mit dem vorhin angeführten § 12 insofern unverträglich erscheint, als hier nach nur das Hausbier zur eigenen Consumtion d.h. für den Bedarf der eigenen Familie steuerfrei gebraut werden darf.“

Das Brauwesen war im 19. Jahrhundert ein wichtiger Wirtschaftszweig in vielen Gemeinden und für den städtischen Fiskus äußerst lukrativ. Ob dies auch für Laatzen zutrifft, lässt sich mangels Quellen nicht zweifelsfrei bestätigen. Das Archivale des Monats Juli deutet aber zumindest darauf hin, dass in Laatzen Bier gebraut wurde. Das Schriftstück nimmt Bezug auf ein Gesetz des Königreichs Hannover über die Biersteuer aus dem Jahr 1835. Dieses Gesetz regelte die Möglichkeit, zu Hause sogenanntes „Hausbier“ zu brauen. Demnach war zum eigenen Gebrauch gebrautes Bier, „sofern dasselbe in Kesseln von nicht mehr als 40 Stübchen Raum-Inhalt gekocht wird, abgabefrei“.[1] Bei „Stübchen“ handelt es sich um ein altes norddeutsches Flüssigkeitsmaß von ca. 4 Liter. Wer von dem zum eigenen Bedarf abgabefrei gebrauten Bier etwas verkauft oder verschenkt, musste mit einer saftigen Geldstrafe sowie dem Verlust der Erlaubnis, Hausbier steuerfrei zu brauen, rechnen.

In Laatzen hatten sich im Dezember 1855 39 Hofbesitzer zusammengetan und beim Oberzollkollegium in Hannover den Antrag gestellt, Hausbier steuerfrei brauen zu dürfen. Bedauerlicherweise ist dieser Antrag nicht im Stadtarchiv überliefert. Wir können also nicht mit Sicherheit sagen, ob die 39 Hofbesitzer bereits zuvor steuerpflichtig Bier gebraut hatten oder ob sie diesem Handwerk erst nach Genehmigung des Antrags nachgehen wollten. Wie dem aus sei, der Antrag wurde abgelehnt. Offensichtlich wollte man keinen Präzedenzfall schaffen, da „die größeren Grundbesitzer anderer obrigkeitlicher Bezirke eine gleiche Begünstigung in Anspruch nehmen und damit nicht würden zurückgewiesen werden können“. Zudem fürchtete das Oberzollkollegium in Hannover, dass die Hofbesitzer das Bier auch an ihre Arbeiter verteilen würden. Belege für diese Unterstellung lieferte das Hannoversche Oberzollkollegium nicht. Möglicherweise spielte die Aussicht auf schmerzhafte Steuerausfälle bei der Ablehnung des Antrags eine Rolle.


[1] Gesetz-Sammlung für das Königreich Hannover. Jahrgang 1835. Gesetze über die Branntewein- und über die Biersteuer, S. 177.

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