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Die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Bei erstmaliger Ausstellung für Minderjährige sind besondere Bedingungen zu beachten.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
nicht angegeben
Gebühr
Reisepass über 24 Jahre (48 Seiten - Vielreisende)
Gebühr
Reisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren (32 Seiten)
Gebühr
Reisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahre (32 Seiten)
Gebühr
Reisepass unter 24 Jahren (48 Seiten - Vielreisende)
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
nicht angegeben
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