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Kirchenaustritt

Leistungsbeschreibung

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.

An wen muss ich mich wenden?

Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.

Zuständige Stelle

Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.

Voraussetzungen

  • Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Kirchenaustritt selbst erklären.
  • Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , kann die gesetzliche Vertretung, der die Personensorge zusteht (z. B. die Eltern oder ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
  • Hat die betroffene Person das 12. Lebensjahr vollendet , darf der Kirchenaustritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr

Festbetrag von 30,00 EUR
Kirchenaustritt

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Kirchenaustritt Erklärung ( Laatzen )
Der Kirchenaustritt kann auch vor einem Notar/einer Notarin erklärt werden. Nach Zugang der Erklärung bei der zuständigen Stelle, wird hierüber eine gebührenpflichtige Bescheinigung erteilt.

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