Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Gebühr
Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
nicht angegeben
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