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Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.

Nicht alleinsorgeberechtigt ist die Mutter, wenn Sie jeweils erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, Sie einander heiraten oder ein Gericht eine abweichende Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen hat.

Sie können Sorgeerklärungen schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe von Sorgeerklärungen ist aber auch nach der Geburt des Kindes möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und auch keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Um gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt sein zu können, muss der Mann zunächst der rechtliche Vater des Kindes werden, etwa durch Anerkennung der Vaterschaft. 

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einer Notarin oder einem Notar veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge grundsätzlich nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Zuständige Stelle

Jugendamt oder Notarin und Notar

Voraussetzungen

  • Die Eltern sind bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet. Dies gilt auch, wenn die Eltern miteinander verheiratet waren, die Ehe jedoch bei der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden ist.
  • Der Mann, der die Sorge gemeinsam mit der Mutter übernehmen möchte, ist der rechtliche Vater des Kindes (durch wirksame Anerkennung der Vaterschaft oder familiengerichtliche Feststellung der Vaterschaft).
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber bereits gezeugt sein. 
  • Das Kind ist noch minderjährig.
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
  • Die Eltern erscheinen persönlich. 
  • Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile jünger als 18 Jahre und beschränkt geschäftsfähig sind:
    • Ein beschränkt geschäftsfähiger Elternteil gibt die Sorgeerklärung selbst ab. Seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter stimmt der Sorgeerklärung zu.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzen.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
    • Jugendamt: Sollten Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher benötigen, bringen Sie bitte eine geeignete Person mit.
    • Notariat: Sollten Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder der familiengerichtliche Beschluss über die Feststellung des Mannes als rechtlicher Vater
  • Geburtsurkunden des Kindes (soweit möglich) und der Eltern

Welche Gebühren fallen an?

Beitrag

80,00 EUR bis 90,00 EUR
Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Auslagen, insgesamt circa bis 90,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher.

Beitrag

kostenfrei
Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos.

Gebühr

Festbetrag von 80,00 EUR
Notar, zzgl. Auslagen

Gebühr

kostenfrei
Jugendamt

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen aber noch minderjährig sein.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Was sollte ich noch wissen?

zuständig: Jugendamt oder Notarin und Notar

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