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Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung
Die Genehmigungspflicht betrifft auch
Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.
nicht angegeben
nicht angegeben
Es fallen keine Gebühren an.
Es sind keine Fristen zu beachten.
nicht angegeben
nicht angegeben
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