Hinweis zum Datenschutz: Dieser Chat wird durch die viind GmbH bereitgestellt. Mit Aktivierung nehmen Sie zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an externe Server übermittelt werden können.
Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung.
Die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis) ermöglicht eine sichere digitale Identifizierung.
Im Chip Ihres Personalausweises sind hierfür insbesondere folgende Daten gespeichert:
Aktivierung
Bei der Ausstellung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief mit einer fünfstelligen Transport-PIN. Für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ersetzen Sie diese bei der ersten Verwendung durch eine selbst gewählte sechsstellige PIN.
Wurde die Funktion nicht aktiviert, kann sie während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises jederzeit nachträglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde freigeschaltet werden.
PIN ändern oder neu setzen
Ihre PIN können Sie jederzeit über die AusweisApp oder bei der Personalausweisbehörde ändern. Eine neue PIN ist erforderlich, wenn Sie diese vergessen haben, die PIN nach mehrfacher Falscheingabe gesperrt wurde oder sie Unbefugten bekannt geworden ist.
Änderungen persönlicher Daten
Änderungen von Namen oder anderen personenbezogenen Daten werden grundsätzlich bei der Ausstellung eines neuen Personalausweises berücksichtigt.
Anschriftenänderungen werden im Rahmen der An- oder Ummeldung aktualisiert; ein neuer Personalausweis ist hierfür nicht erforderlich.
Sperrung bei Verlust oder Diebstahl
Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Personalausweises sollten Sie die Online-Ausweisfunktion umgehend über die Personalausweisbehörde oder die Sperrhotline sperren lassen. Dadurch wird eine missbräuchliche Nutzung verhindert. Für die Sperrung über die Hotline wird das persönliche Sperrkennwort aus dem PIN-Brief benötigt.
Die elektronische Signatur ist eine separate Funktion und muss bei Verlust oder Diebstahl gegebenenfalls zusätzlich beim jeweiligen Zertifikatsanbieter gesperrt werden.
Entsperrung
Nach drei falschen PIN-Eingaben kann die Sperre mit der PUK (Entsperrnummer) aufgehoben werden. Liegt die PUK nicht vor, hilft die zuständige Personalausweisbehörde weiter.
Die Zuständigkeit liegt bei der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Die Zuständigkeit liegt bei der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Bei persönlicher Vorsprache gegebenenfalls ein weiterer Identitätsnachweis
Für die oben beschriebenen Leistungen fallen in der Regel keine Gebühren an.
Es gibt keine Frist.
Sollten Sie mit der Entscheidung der Personalausweisbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.
Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.
nicht angegeben
nicht angegeben