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Beherbergungssteuer

Leistungsbeschreibung

Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird auf entgeltliche Übernachtungen und auf Zahlung eines Entgelts für die Möglichkeit zur Übernachtung in sämtlichen Beherbergungsstätten in der Stadt Laatzen erhoben.

Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe müssen ab dem 1. Juli 2024 für jede Übernachtung fünf Prozent des Bruttoübernachtungspreises an die Stadt Laatzen abführen. Dies hat der Rat der Stadt Laatzen am 23. November 2023 beschlossen.

Der Übernachtungsaufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungsstätte in dem Gebiet der Stadt Laatzen wird besteuert.
Das gilt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit ist hier ausschlaggebend. Auch die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), wird besteuert, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.

Zuständige Stelle

Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben der Stadt Laatzen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Erhebungszeitraum der Beherbergungssteuer beträgt 3 Monate. Dementsprechend ist die Beherbergungssteuererklärung alle 3 Monate einzureichen. Sollte eine Beherbergungsstätte in einem Monat bzw. in einem Quartal keine Beherbergungsleistung vorgenommen haben, ist die Steuererklärung trotzdem entsprechend abzugeben. Dies ist dann eine sog. „Nullmeldung“.

Welche Gebühren fallen an?

Der Hebesatz beträgt 5 v. H. des Bruttoübernachtungspreises.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bis zum 10. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres muss die Erklärung bei der Stadt Laatzen eingegangen sein. Daraus folgt, dass die Steuererklärung zur Beherbergungssteuer immer spätestens bis zum 10.04., 10.07., 10.10. und 10.01. eines Jahres für das jeweils zuvor abgelaufene Kalendervierteljahr bei der Stadt Laatzen vorliegen muss.

Rechtsgrundlage

Nach § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) können Städte und Gemeinden eine Beherbergungssteuer erheben. Davon hat die Stadt Laatzen Gebrauch gemacht und in ihrer Sitzung vom 23.11.2023 die Einführung der Beherbergungssteuer mit Wirkung zum 01.07.2024 beschlossen.

Anträge / Formulare

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