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Ein Mann steht vor einem Regal und hat einen Aktendeckel mit historischen Schriftstücken in der Hand.

Geschwindigkeitsbeschränkungen im 19. Jahrhundert

„Es ist hier Beschwerde darüber geführt worden, daß Motorwagen im hiesigen Kreise in viel zu schnellem Tempo auf den Straßen fahren, speziell auch innerhalb der einzelnen Ortschaften und so Menschen gefährden.“

Diskussionen um Geschwindigkeitsbegrenzungen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften gibt es seit Kraftfahrzeuge auf den Straßen unterwegs sind. Eher neu sind die Argumente der Schadstoffreduzierung – etwa bei den Diskussionen um Tempo 30 als innerörtliche Regelgeschwindigkeit, was unter anderem vom Bundesumweltamt gefordert wird. Die Argumente der Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes für Geschwindigkeitsbeschränkungen finden sich allerdings auch schon in Unterlagen zur Straßenverkehrsordnung im frühen 20. und sogar dem Ende des 19. Jahrhunderts.

Mit dem „Motorwagen“ meinte der Landrat des Kreises Hannover in dem eingangs zitierten Schreiben von 8. Dezember 1899 das Automobil. 1886 erfand Carl Friedrich Benz, ein Ingenieur aus Mannheim, den ersten motorisierten Wagen. Das Auto, das Benz vorstellte, sah noch nicht aus wie unsere Autos heute. Es hatte kein Dach und nur drei Räder. Für die meisten Menschen waren die „Motorwägen“ aber zunächst unbezahlbar. Man bewegte sich zu Fuß oder mit dem Fahrrad fort, weitere Entfernungen wurden mit der Postkutsche oder der Eisenbahn zurückgelegt. Erst als Henry Ford 1913 die Fließbandproduktion einführte, konnten die Automobile billiger hergestellt werden. Nun verdrängten „Motorwägen“ die Pferdefuhrwerke als Individualfortbewegungsmittel.

Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts ging es auf den Straßen des Deutschen Kaiserreiches ziemlich chaotisch zu: Fahrer und Polizisten waren im Umgang mit dem neuen Fortbewegungsmittel noch ungeübt. Verkehrsschilder gab es noch nicht, sie wurden erst in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen eingeführt. Zwar existierten auf dem Papier Verkehrsregeln, doch wurden diese nur in Gesetzesblättern veröffentlicht und waren nicht jedem Verkehrsteilnehmer bekannt. So waren Streit und Konflikte vorprogrammiert. Die frühen Autobesitzer dominierten mit Lärm und Geschwindigkeit die Straße, sie galten als arrogant und neureich.

Erst 1910 wurde ein Gesetz erlassen, das die Höchstgeschwindigkeit verbindlich regelte: Innerorts durfte man 15 km/h fahren. Im Schreiben des Landrates des Landkreises Hannover an die Gemeindevorsteher[1] des Kreises vom 8. Dezember 1899 war die Höchstgeschwindigkeit noch eher schwammig festgelegt: „Ein schnelleres Tempo als das eines ordentlichen Trabes ist nicht zulässig und darf mit dem Motorwagen keineswegs schneller gefahren werden als mit anderen Fuhrwerken.“  Die Strafe für überhöhte Geschwindigkeit war im Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs geregelt. Laut §366 Nummer 2 ist eine Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder Haft bis zu vierzehn Tagen vorgesehen und zwar für den, der „in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet“. Die Polizisten waren laut dem Schreiben an den Gemeindevorsteher angewiesen, „gegen die den Verkehr gefährdenden Führer der Motorwagen auf der Stelle einzuschreiten, ihre Persönlichkeit festzuhalten und bei etwaigem […] Ungehorsam gegen die Anordnungen des Sicherheitsbeamten mit Gewalt einzuschreiten“. Die Vorschrift über einen ordnungsgemäßen Verkehr sei beim Fahren eines Automobils ebenso genau einzuhalten, wie beim Führen jedes anderen Fuhrwerks. Wenn durch überhöhte Geschwindigkeit „Personen oder Thiere oder Sachen verletzt werden, so werden auch die strengen Bestimmungen des Strafgesetzbuches unnachsichtig zur Anwendung gebracht werden.“ Das Schreiben schließt mit einer Liste der nur sieben Personen umfassenden Motorwagenbesitzer im Landkreis Hannover. Leider werden nur Namen, Berufe sowie Straßen und Hausnummern genannt, nicht aber die Wohnorte. Aufgrund der Namen und Straßen ist aber davon auszugehen, dass unter den genannten Automobilbesitzern im Jahre 1899 kein Laatzener war.

Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit wurde in den folgenden Jahrzehnten langsam angehoben. Einer Polizeiverordnung betreffend Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs in der Gemeinde Laatzen vom 28. Mai 1929 ist zu entnehmen, dass unter anderem die Straßen Dorfstraße, Eichstraße und Talstraße mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h befahren werden durften. Es gab allerdings auch Straßen, die für sämtliche Kraftfahrzeuge gesperrt waren: die Krumme Straße und die Kampstraße. Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung wurden mit einer Geldstrafe von 150 Reichsmark sanktioniert.


[1] In Laatzen war zu diesem Zeitpunkt Ortsbauermeister August Kelb Gemeindevorsteher.