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Historisches Schriftstück

Gesetze für Raucher nichts Neues!

„Das Rauchen von Cigarren innerhalb des Orts ist nur in den Wohnstuben und auf den Straßen gestattet.“

Schon 1859 unter Georg V. – dem letzten König von Hannover – gab es eine Vorlage für ein Gesetz zur Regelung des Rauchens. Danach durften Pfeifen ohne Deckel sowie Zigarren (Zigaretten gab es noch nicht) nur im Freien oder in der Wohnstube geraucht werden. Der Gesetzesentwurf ist im Stadtarchiv Laatzen erhalten geblieben.

Anfang und Mitte des 19. Jahrhundert war die Tabakspfeife die gebräuchlichste Form des Rauchens. In dieser Zeit gewann aber auch die Zigarre an Popularität. Die Zigarette kam wenige Jahre nach Entstehen des Schriftstücks in den 1860er Jahren nach Deutschland. Vor den Revolutionen von 1848/1849 waren Rauchverbote keine Seltenheit. Für die Revolutionäre waren die Verbote ein Ausdruck von Fürstenwillkür. Nach der Revolution war das Rauchen in der Öffentlichkeit in weiten Teilen des Deutschen Bundes erlaubt – ein Zugeständnis an die Revolutionäre.

Dass das Rauchen von Seiten der Obrigkeit dennoch reglementiert wurde, hatte vor allem brandschutztechnische Gründe. Der erste Teil des Gesetzesentwurfes betraf die Aufbewahrung und den Gebrauch von sogenannten „Reibzündzeugen“. Dabei handelte es sich vermutlich um Streichhölzer mit Reibungszündung. Offensichtlich hatten die selbstentzündlichen Hölzchen in der Vergangenheit Brände ausgelöst, sodass die Aufbewahrung nun genau geregelt werden musste. So durften die „Reibzündzeuge nur in solchen blechernen Büchsen aufbewahrt werden, welche mit einem festschließenden Deckel und mit einem für die abgebrannten oder unbrauchbaren Hölzer bestimmten Behälter versehn sind“. Die Büchsen wiederum „dürfen nur in den Wohnstuben und Küchen sich befinden. Dieselben müssen an der Wand in einer Höhe von mindestens 6 Fuß über dem Erdboden und in einer Entfernung von 4 Fuß vom Ofen, beziehungsweise dem Feuerheerde fest angenagelt sein“.

Der zweite Teil des Gesetzesentwurfs regelte das Rauchen und damit in Verbindung stehende Handlungen. Wie im einleitenden Zitat erklärt, durfte nur in den Wohnungen sowie auf der Straße geraucht werden. Auch die Entsorgung der Zigarrenstummel wurde reglementiert: „Das Wegwerfen brennender Cigarrenreste […] an andere Stellen im Orte als in Wasser (z.B. wasserhaltende Gossen), Öfen, Aschenbecher, Spucknäpfe und in das Feuerloch auf dem Feuerheerde ist verboten“.