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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 66 - 1. Änderung - „Bahnlinie/Kronsbergstraße/Karlsruher Straße“, OT Alt-Laatzen

Verfahrensschritt: 

Schlussbekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB.

Satzungsbeschluss:

Der Rat der Stadt Laatzen hat den Bebauungsplan Nr. 66 - 1. Änderung - "Bahnlinie/ Kronsbergstraße/Karlsruher Straße/Hauptstraße" am 25.05.2023 als Satzung beschlossen.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66 - 1. Änderung - "Bahnlinie/Kronsberg-straße/Karlsruher Straße/Hauptstraße", wird wie folgt begrenzt:
-im Norden durch die nördliche Grenze der Kronsbergstraße, bzw. nördliche Grenze der Flurstücke 70/4 und 68/4, Flur 3, Gemarkung Laatzen,
-im Osten durch die östliche Grenze der Karlsruher Straße, bzw. östliche Grenze der Flurstücke 68/4 und 27/14, Flur 3, Gemarkung Laatzen,
-im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 19/49, Flur 1, Gemarkung Grasdorf und
-im Westen durch die westliche Grenze des Flurstücks 28/2, Flur 3,

Gemarkung Laatzen und deren gradlinigen Verlängerung bis auf die Nordgrenze des Flurstück 70/4, Flur 3, Gemarkung Laatzen

Inkrafttreten:

Mit der Bekanntmachung in der für die Stadt Laatzen örtlich zuständigen Ausgabe der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, den „Leine-Nachrichten“, wird der Bebauungsplan

Nr. 66 - 1. Änderung - "Bahnlinie/Kronsbergstraße/Karlsruher Straße/Hauptstraße" und die dazugehörige Begründung rechtswirksam.

Hinweise zu verbindlichen Bauleitplänen:

1) Der Bebauungsplan Nr. 66 - 1. Änderung - "Bahnlinie/Kronsbergstraße/Karlsruher Straße/Hauptstraße" und die dazugehörige Begründung können ab sofort im Rathaus der Stadt Laatzen, Dienstgebäude Gutenbergstraße 15, 30880 Laatzen, (3.OG), nach Terminvereinbarung mit dem Team Stadtplanung eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

2) Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Verletzungen von Vorschriften bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 215 (1) BauGB durch Fristablauf unbeachtlich werden:

    1.         eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes,
    3.         nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

3) Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Nr. 66 - 1. Änderung - "Bahnlinie/Kronsbergstraße/Karlsruher Straße/Hauptstraße" eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

4) Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch im Internet unter der Adresse https://www.laatzen.de/de/bekanntmachungen.html eingesehen werden.

 

Laatzen, den 30.05.2023

 

Der Bürgermeister

gez. Kai Eggert