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Ortsübliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung Regelungen zu Wahlwerbung und Informationsständen im Stadtgebiet der Stadt Laatzen anlässlich der Kommunalwahlen 2026

Ortsübliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung
 

Regelungen zu Wahlwerbung und Informationsständen im Stadtgebiet der Stadt Laatzen anlässlich der Kommunalwahlen 2026

Die Stadt Laatzen erlässt aufgrund des § 18 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)[1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)[2] und § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)[3] folgende Allgemeinverfügung:

1.    Die Stadt Laatzen erteilt hiermit Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden, welche zu den Kommunalwahlen 2026 antreten, die Erlaubnis, Wahlplakate (im weiteren Verlauf Plakate genannt) innerhalb geschlossener Ortschaften zwei Monate vor dem Wahltag (13.09.2026), also ab dem 13.07.2026, bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag (20.09.2026) bzw. eine Woche nach einem eventuellen Stichwahltag (04.10.2026) aufzuhängen.

2.    Die Erlaubnis zu Nummer 1 wird unter folgenden Auflagen erteilt:

2.1. Durch die jeweilige Partei, Wählergruppe oder den Einzelbewerbenden ist per Mail an teamordnung@laatzen.de eine für die Plakatierung verantwortliche Person unter Angabe der Anschrift, einer Telefonnummer sowie einer Mailadresse zu benennen. Die Angaben sind vor Beginn der Plakatierung zu übermitteln.

2.2. Die Größe der Plakate darf DIN A1 nicht überschreiten. Es darf jeweils maximal ein Plakat an jeweils maximal jeder dritten Laterne aufgehängt werden. Pro Aufhängfläche dürfen insgesamt maximal zwei Plakate aufgehängt werden. An Straßenlaternen, die mit einem Plakatrahmen oder mit dem Verkehrszeichen Laternenring (Vz. 394) versehen sind, dürfen keine Plakate aufgehängt werden.

2.3. Durch die Plakatierung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet werden. Die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden tragen die Verkehrssicherungspflicht. Die aufgehängten Plakate sind regelmäßig auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Wenn von den Plakaten eine Gefahr ausgeht (z.B. bei Sturm), ist eine umgehende Sicherung durch die verantwortlichen Personen zu gewährleisten.

2.4. Die Wirkung von Verkehrszeichen darf unter keinen Umständen beeinträchtigt sein. Das Plakatieren an Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Lichtsignalanlagen, im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, unter Brücken, am Innenrand von Kurven, an öffentlichen Zäunen und Geländern ist nicht zulässig.

2.5. Die Plakate dürfen mit ihrer Unterkante an Gehwegen eine Höhe von mindestens 2,00 Metern und an Radwegen von mindestens 2,50 Metern sowie einem Mindestabstand von 0,50 Metern zum Fahrbahnrand nicht unterschreiten.

2.6. An Wahllokalen, Schulen und kommunalen Einrichtungen ist das Anbringen von Wahlwerbung in einem Umkreis von 20 Metern vom Eingang des Gebäudes unzulässig.

2.7. Das Befestigen von Plakaten an Straßenbäumen ist unzulässig. Bei der Befestigung an Laternen sind Kabelbinder oder ummantelter Draht zu verwenden.

2.8 Den Aufforderungen der Stadt Laatzen ist Folge zu leisten, auch wenn sie dieser Allgemeinverfügung oder erteilten Erlaubnis entgegenstehen.

3.    Die Stadt Laatzen erteilt hiermit Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden, welche zu den Kommunalwahlen 2026 antreten, die Erlaubnis, Informationsstände innerhalb geschlossener Ortschaften zwei Monate vor dem Wahltag (13.09.2026), also ab dem 13.07.2026, bis zum Wahltag bzw. einem eventuellen Stichwahltag (27.09.2026) aufzubauen und zu betreiben.

4.    Die Erlaubnis zu Nummer 3 wird unter folgenden Auflagen erteilt:

4.1. Die Durchführung eines Informationsstandes ist 48 Stunden vor der Durchführung per Mail unter teamordnung@laatzen.de anzuzeigen. Es sind der Ort des Informationsstandes, die Zeiten der Durchführung sowie eine verantwortliche Person unter Angabe der Anschrift, einer Telefonnummer sowie einer Mailadresse zu benennen.

4.2. Durch die Errichtung von Informationsständen dürfen Rettungswege, Wasserentnahmestellen o.ä. nicht verstellt werden. Sie sind stets freizuhalten. Grundstückszufahrten dürfen nicht behindert werden.

4.3. Die Sondernutzung ist so auszuführen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht mehr als unvermeidbar behindert werden. Informationsstände sind nur innerhalb geschlossener Ortschaften möglich. Zwischen den einzelnen Informationsständen muss ein Abstand von 50 Metern Luftlinie eingehalten werden.

4.4. Immer mittwochs steht der Leine-Platz auf Grund des stattfindenden Bauernmarkts, donnerstags steht der Parkplatz Kampstraße auf Grund des stattfindenden Marktes Alt-Laatzens und immer freitags steht der Marktplatz auf Grund des stattfindenden Wochenmarktes, jeweils im Bereich des Marktes, nicht zur Verfügung. 

4.5. Im Übrigen gelten die Auflagen der Ziffern 2.6 und 2.8.

5.    Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt eine Woche nach dem Wahltag, also dem 20.09.2026, außer Kraft. Im Falle einer Stichwahl tritt sie erst eine Woche nach dem Stichwahltag, also am 04.10.2026, außer Kraft.

 

Begründung: 

Zu Nr. 1 und Nr. 3:

In diesem Jahr finden am 13.09.2026 die Kommunalwahlen sowie am 27.09.2026 die eventuellen Stichwahlen zur Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin und des Regionspräsidenten/ der Regionspräsidentin statt. Mit einer Wahl geht das Durchführen von Wahlwerbung durch Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden einher. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, Wahlwerbung im Gebiet der Stadt Laatzen zu ermöglichen, den Aufwand der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden zu reduzieren sowie zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beizutragen. Diese Allgemeinverfügung umfasst daher das Plakatieren mittels Plakaten sowie das Betreiben von Informationsständen. Das Aufstellen von Großwerbetafeln ist nicht erfasst.

Das Aufhängen von Plakaten sowie das Aufbauen und Betreiben von Informationsständen stellt eine Nutzung über den Gemeingebrauch dar (vgl. § 14 Abs. 1 NStrG), sodass die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden, welche zu den Kommunalwahlen 2026 antreten, eine Sondernutzungserlaubnis benötigen. Diese wird für den zuvor genannten Adressatenkreis gemäß § 18 Abs. 1 NStrG, Abschnitt 3.1 Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen (WLSPlWRdErl,NI)[4] erteilt. Plakate dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften zwei Monate vor dem Wahltag (13.09.2026), also ab dem 13.07.2026, bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag (20.09.2026) bzw. eine Woche nach einem eventuellen Stichwahltag (04.10.2026) aufgehängt werden. Informationsstände dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften zwei Monate vor dem Wahltag (13.09.2026), also ab dem 13.07.2026, bis zum Wahltag bzw. einem eventuellen Stichwahltag (27.09.2026) aufgebaut und betrieben werden.

Zu Nr. 2 und Nr. 4:

Die Allgemeinverfügung ist mit Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu versehen. Das der Stadt Laatzen obliegende Ermessen zur Festsetzung der Auflagen wurde nach § 40 VwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Mit der Festsetzung der Auflagen wird der Zweck erreicht, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht erhalten bleibt und keine Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Verkehrsteilnehmende entstehen. Zudem werden die gesetzlichen Grenzen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – zu den einzelnen Auflagen beachtet.

Die Übermittlung der Kontaktdaten vor Beginn der Plakatierung und das Anzeigen eines Informationsstandes 48 Stunden vor der Durchführung mit den entsprechenden Angaben (vgl. 2.1 und 4.1) sind erforderlich, damit der Stadt Laatzen eine Ansprechperson im Zusammenhang mit der Umsetzung der Auflagen zu 2. und 4. zur Verfügung steht und um zu prüfen, ob das Betreiben eines Informationsstandes in bestimmten Straßen überhaupt möglich ist. Dies könnte insbesondere dann unmöglich sein, wenn eine Baumaßnahme durch die Straßenbaulastträger oder eine bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis dem entgegensteht. Letzteres ist bei den unter der Auflage 4.4. genannten Bereichen zutreffend, sodass ein Informationsstand zu den dort genannten Zeiten nicht betrieben werden darf. Ferner ist die Auflage geeignet, damit der Stadt Laatzen ein Adressat bekannt ist, sofern bezüglich der Plakatierung die Sicherheit und Leichtigkeit von Verkehrsteilnehmenden gefährdet werden bzw. zu dem Betreiben von Informationsständen Rückfragen bestehen.

Die Einschränkung der Größe der Plakate, der Anzahl an Plakaten pro Laterne sowie der Frequentierung der Aufhängung von Plakaten einer Partei (vgl. 2.2) ist notwendig, um Gefahren für den Fuß- und Radverkehr zu verhindern sowie die Möglichkeit zur Aufhängung von Plakaten für alle Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden gleichmäßig zu gewährleisten. Bei vergangenen Wahlen konnte beobachtet werden, dass eine Vielzahl an Plakaten an Laternen dazu führte, dass die unteren Plakate durch das Gewicht der darüber hängenden Plakate nach unten verrutschten. Dies führte dazu, dass die Mindesthöhen nicht eingehalten wurden. Das Verwenden von größeren Plakaten als DIN A1 führt dazu, dass durch die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden nicht alle Laternen gleichermaßen zur Verfügung stehen. Zudem könnte das Verwenden von größeren Plakaten zu Einschränkungen beim Geh- und Radverkehr führen.

Mit dem Tragen der Verkehrssicherungspflichten durch die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden (vgl. 2.3) wird sichergestellt, dass Gefahren, die von den von Ihnen aufgehängten Plakaten ausgehen, unverzüglich beseitigt werden.

Die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und Verkehrsräumen (vgl. 2.4) ist notwendig, damit diese für den ruhenden und fließenden Verkehr jederzeit erkennbar sind und Verkehrszeichen ihre Wirksamkeit behalten und getroffene Verkehrsregelungen durch alle Verkehrsteilnehmenden eingehalten werden können.

Die Angaben zu den Aufhänghöhen der Plakate (vgl. 2.5) dienen der Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs. Die angegeben Maße werden analog aus den Regelungen zur Aufhänghöhe von Verkehrszeichen an Geh- und Radwegen der Rn. 42 zu den §§ 39-42 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)[5] angewendet.

Das Plakatierungsverbot und das Verbot zum Betreiben von Informationsständen an Wahllokalen, Schulen und kommunalen Einrichtungen (vgl. 2.6, 4.5) dient dem gesetzlichen Verbot der Beeinflussung der Wählenden sowie der Wahrung der politischen Neutralität der zuvor genannten Einrichtungen. Insbesondere Wählende sollen am Wahltag vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, ihre Entscheidungsfreiheit bei der Wahl zu beeinträchtigen.

Das Verbot zur Plakatierung an Bäumen (vgl. 2.7) ist zur Verhinderung von dauerhaften Schäden an den Bäumen notwendig. Die Auflage dient daher zum Schutz der Bepflanzung, welche einen Teil des Straßenkörpers darstellt (vgl. § 32 NStrG), vor äußeren Beeinträchtigungen. Das für das Befestigen von Plakaten nur bestimmte Materialien verwendet werden dürfen, dient dem Schutz der Laternen vor äußeren dauerhaften Beschädigungen.

Die Auflagen zu 2.8 und 4.5 sind geeignet, damit insbesondere aus Gründen der Gefahrenabwehr die Stadt Laatzen Maßnahmen im Einzelfall anordnen kann, auch wenn sie dieser Allgemeinverfügung entgegenstehen.

Das Freihalten von Rettungswegen, Wasserentnahmestellen o.ä. (vgl. 4.2) dient zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtungen bzw. der Versorgungsanlagen im Straßenraum. Mit der Auflage wird sichergestellt, dass die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge freigehalten bleibt.

Mit der Abstandsregelung (vgl. 4.3) kann sichergestellt werden, dass die Straßen, Wege, Plätze weiterhin für den Gemeingebrauch nach § 14 Abs. 1 S. 1 NStrG, trotz des Betreibens von Informationsständen, in ausreichender Größe zur Verfügung stehen. Somit ist die Auflage zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden geeignet.

Zu Nr. 5:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 43 Abs. 1, 41 Abs. 4 VwVfG). Sie tritt eine Woche nach dem Wahltag, also dem 20.09.2026, außer Kraft. Im Falle einer Stichwahl tritt sie erst eine Woche nach dem Stichwahltag, also am 04.10.2026, außer Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

 

Hinweise:

Sofern in dieser Allgemeinverfügung keine weitergehenden Regelungen getroffen wurden findet der Runderlass „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen“ (WLSPlWRdErl) vom 20. August 2020 (Nds. MBl. S. 1066) in der zur Zeit der Allgemeinverfügung geltenden Fassung Anwendung. Andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder privatrechtliche Zustimmungen werden durch diese Allgemeinverfügung nicht ersetzt und sind ggf. gesondert einzuholen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es nach § 33 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)[6] verboten ist, Plakate aufzuhängen, welche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nach der StVO gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können.

Entstehende Verunreinigungen im Zusammenhang mit der Plakatierung von Plakaten und dem Betreiben von Informationsständen sind von Ihnen zu beseitigen. Andernfalls stellt dies nach § 69 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)[7] ein ordnungswidriges Verhalten dar.

Kann eine Auflage aus dieser Allgemeinverfügung nicht eingehalten werden, bedarf es einer gesonderten Erlaubnis nach § 18 Abs1. 1 S. 2 NStrG.

Das Aufstellen von Großwerbetafeln ist von dieser Allgemeinverfügung nicht umfasst. Sofern beabsichtigt wird Großwerbetafeln im Stadtgebiet der Stadt Laatzen aufzustellen, so ist dies per Mail (teamordnung@laatzen.de) beim Team Sicherheit und Ordnung bis zum 30.06.2026 zu beantragen. Die Stadt Laatzen erlaubt grundsätzlich das Aufstellen von Großwerbetafeln in folgenden Straßen Hildesheimer Straße, Alte Rathausstraße, Erich-Panitz-Straße, Marktstraße, Rethener Kirchweg, Hermann-Löns-Straße, Gleidinger Straße, Peiner Straße. Eine Übersicht der Standorte kann Ihnen auf Anfrage zugestellt werden. Sollten Sie darüber hinaus an anderen Standorten im Stadtgebiet der Stadt Laatzen Großwerbetafeln aufstellen wollen, so teilen Sie die Standorte, unter Vorlage eines Lageplans, bei der Antragsstellung mit. Nach Ablauf der zuvor genannten Frist, wird seitens der Stadt Laatzen über die Aufstellflächen von Großwerbetafeln entschieden.

 

Die Impressumspflicht nach § 8 Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)[8] ist einzuhalten und entsprechende Angaben sind mit zuveröffentlichen.

 

Im Auftrag

 

Klaas

 

 

Laatzen, den 12.06.2026

 

 



[1] Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) in der derzeit geltenden Fassung
[2] Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03. Dezember 1976 (Nds. GVBI. S. 311) in der derzeit geltenden Fassung
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der derzeit geltenden Fassung
[4] Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen (WLSPlWRdErl,NI) vom 20. August 2020 (Nds. MBl. S. 1066) in der derzeit geltenden Fassung
[5] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vmm 23. Januar 2001 in der derzeit geltenden Fassung
[6] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit geltenden Fassung
[7] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der derzeit geltenden Fassung
[8] Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG) vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9) in der derzeit geltenden Fassung