Vereinfachte Flurbereinigung Billerbach-Rethmar
Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14 FlurbG)
Im Flurbereinigungsverfahren Billerbach-Rethmar in der Gemarkung Rethmar werden hiermit die Inhaber
von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsver-
fahren berechtigt sind, aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage
dieser Bekanntmachung - anzumelden beim ArL Leine-Weser in Hildesheim.
Diese Rechte sind auf Verlangen des ArL Leine-Weser in Hildesheim innerhalb einer von diesem zu setzen-
den weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu be-
teiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das
Amt für regionale Landesentwicklung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen
(§§ 10, 14 und 15 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)).
Die Abgrenzung des Flurbereinigungsverfahrens ist aus der Gebietskarte und dem Flurstücksverzeichnis
ersichtlich. Diese Unterlagen können auf der Internetseite des Amtes eingesehen werden: www.arl-lw.nie-
dersachsen.de/bekanntmachungen/
Im Auftrag
gez. Fleckenstein

