Hinweisgeberschutzgesetz
Interne Meldestelle
Wichtige Hinweise
Die interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt für allgemeine Beschwerden.
Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten, welcher hierfür ausschließlich zuständig ist.
Sollten Sie Hinweise auf Verstöße haben, die vom Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht erfasst sind, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.
Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte mangels Eilzuständigkeit zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.
Bitte beachten Sie: Wir bitten hinweisgebende Personen ausschließlich Sachverhalte zu melden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Sämtliche Angaben können negative Folgen für Kolleg/innen und Dritte nach sich ziehen. Ein vorsätzlicher unwahrer Hinweis kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Interne Meldestelle der Stadt Laatzen
Die interne Meldestelle der Stadt Laatzen wird von den Vertrauensanwältinnen/Vertrauensanwälten der Rechtsanwaltskanzlei Bette Westenberger Brink betrieben. Über diese weisungsunabhängige Meldestelle können Sie Hinweise abgeben, wenn Sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stadt Laatzen oder im Rahmen Ihres Bewerbungsverfahrens bei der Stadt Laatzen Informationen über Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erhalten haben. Auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis inzwischen beendet ist, sowie Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Stadt Laatzen in Verbindung stehen, können Hinweise abgeben.
Personen, die entsprechende Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich wahlweise an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden.
Externe Meldestellen des Bundes sind aktuell eingerichtet
- beim Bundesamt für Justiz
- bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
- beim Bundeskartellamt
Sofern durch Ihren Hinweis intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die interne Meldestelle. Somit tragen Sie dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität der Dienststelle zu sichern und regelkonformes Verhalten in der Dienststelle zu stärken. Die Möglichkeit einer weiteren externen Hinweisabgabe bleibt auch nach einer internen Hinweisabgabe bestehen. Durch einen Hinweis an die interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Da die Abgabe eines Hinweises oftmals kein leichter Schritt und häufig mit der Befürchtung verbunden ist, durch den Hinweis Nachteile zu erleiden, regelt das HinSchG den Schutz von Hinweisgebenden (sogenannten „Whistleblowern“). Die hinweisgebenden Personen sind davor geschützt, dass ihnen aufgrund des Hinweises Nachteile entstehen können. Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (z. B. Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen) aufgrund der Abgabe eines Hinweises sind rechtlich unzulässig.
Wer darf Hinweise abgeben?
(vgl. § 1 HinSchG)
- Beschäftigte der Stadt Laatzen (nach § 3 Abs. 8 HinSchG u. a. Arbeitnehmer/innen, Beamt/innen sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte)
- Bewerber/innen sowie ehemalige Beschäftigte der Stadt Laatzen
- Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Stadt Laatzen in Verbindung stehen
- Nicht: Bürger/innen der Stadt Laatzen, die keine der o. g. Kriterien erfüllen
Welche Inhalte können gemeldet werden?
(vgl. § 2 HinSchG)
Der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG umfasst zahlreiche Rechtsbereiche, dazu zählen insbesondere:
- Verstöße gegen EU, Bundes und Landesrecht, z. B.
- Geldwäsche,
- Umweltschutz und Energie,
- öffentliches Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte,
- Öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz,
- Verkehrs- und Gütersicherheit
- nationales Strafrecht (z. B. Korruption und finanzieller Betrug),
- Verstöße gegen bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen,
- die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder
- dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen
- Äußerungen von Beamt/innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen
Wie läuft das Verfahren ab?
(vgl. § 17 HinSchG)
- Wir haben für die interne Meldestelle das digitale Meldeportal „AdvoWhistle“ eingeführt. Hierüber kann jederzeit ein Hinweis abgegeben werden – unter Angabe des Namens oder auch vollständig anonym. Hinweisgebende Personen gelangen zum digitalen Meldeportal unter:
https://laatzen.advowhistle.de
Hinweise erhalten und bearbeiten unsere hierfür bestellten und im Meldeportal namentlich angegebenen Vertrauensanwältinnen/Vertrauensanwälte der Kanzlei Bette Westenberger Brink (www.bwb-law.de). Diese sind als unabhängige Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte beruflich zur Verschwiegenheit gegenüber Behörden und allen Dritten verpflichtet und behandeln Ihre Hinweise in unserem Auftrag absolut vertraulich.
- Mit Eingang eines Hinweises wird ein geschütztes Postfach für die hinweisgebende Person eingerichtet, über welches ein anonymer Dialog mit dem Ziel möglichst hoher Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit geführt werden kann. Die gesamte Kommunikation erfolgt verschlüsselt und ist auch technisch vor dem Zugriff unberechtigter Dritter gesichert.
- Die Vertrauensanwältinnen/Vertrauensanwälte sind persönlich und vertraulich zu den üblichen Geschäftszeiten auch telefonisch unter +49 6131 4896110 erreichbar und stehen nach entsprechender Vereinbarung auch für persönliche Treffen bereit. Zudem können Hinweise auch per E-Mail an die Vertrauensanwältinnen/Vertrauensanwälte gegeben werden unter: laatzen@mail.advowhistle.de
- Die Vertrauensanwältinnen/Vertrauensanwälte prüfen alle eingehenden Hinweise auf Plausibilität, inhaltliche Substanz und rechtliche Relevanz und dokumentieren die rechtliche Einordnung, auch soweit Anhaltspunkte auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bestehen oder weitere (interne) Ermittlungen erforderlich sein könnten.
- Jede hinweisgebende Person erhält innerhalb von 7 Tagen eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 3 Monaten Mitteilung darüber, wie ihrem Hinweis nachgegangen wurde. Die Vertrauensanwältinnen/Vertrauensanwälte klären hinweisgebende Personen zu den hier vereinbarten Prozessen und zu der rechtlichen Einordnung ihrer Hinweise auf, ohne diesen rechtliche Beratung zu erteilen.
- Soweit es sich erkennbar um Qualitätsbeschwerden oder (arbeits-)rechtliche Sachverhalte ohne erkennbare Hinweise auf einen Regelverstoß handelt, werden hinweisgebende Personen an die zuständigen Stellen der Stadt Laatzen verwiesen.
- Lediglich Hinweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Regelverstoß („validierte Hinweise“) werden mit der rechtlichen Einordnung ausschließlich an die interne Schnittstelle bei der Stadt Laatzen weitergegeben. Diese entscheiden über die Einleitung von Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
- Offenlegung der Identität und Weitergabe von Hinweisen von den Vertrauensanwältinnen/Vertrauensanwälten an die Stadt Laatzen erfolgen nur dann, wenn die hinweisgebende Person dem ausdrücklich zustimmt. Soweit hinweisgebende Personen dies im Einzelfall ablehnen, werden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund ihres Hinweises keinerlei Aktivitäten ausgelöst werden. Eine Weitergabe erfolgt jedoch dann unabhängig vom Willen der hinweisgebenden Person, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht.
Vertraulichkeit
(vgl. § 8 HinSchG)
Eine zentrale Anforderung an das gesamte Verfahren ist, dass im Sinne des § 8 HinSchG die Vertraulichkeit und Identität der hinweisgebenden Personen und der in dem Hinweis genannten Personen grundsätzlich zu wahren ist. Ihre Identität darf neben den mit der Aufgabe der internen Meldestelle betrauten Personen grundsätzlich nur den Personen bekannt gegeben werden, die bei der Entgegennahme des Hinweises und dem Ergreifen von Folgemaßnahmen unterstützend tätig sind und dies für die Bearbeitung des Hinweises zwingend notwendig ist. Ausnahmen des Vertraulichkeitsgebotes regelt § 9 HinSchG. Die Hinweise sowie Dokumentationen werden nicht Bestandteil der Personalakte.
Gesetzestexte