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Entschädigungen für abgetretenes Land wegen Eisenbahnbau

oder „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“

„Auf Antrag der Königlichen Eisenbahn-Direction zu Hannover werden alle diejenigen, welche Ansprüche an die Entschädigungsgelder für die innerhalb der Feldmark Lazen […] behuf der Südbahn abgetretenen Grundstücke machen zu können vermeinen sollten […] aufgefordert, diese Ansprüche […] in dem Wullekopfschen Gasthause zu Lazen anberaumten Termine anzumelden.“

Am 7. Dezember 1835 begann in den Staaten des Deutschen Bundes das Eisenbahnzeitalter. Die Eröffnung der Bahnlinie zwischen Nürnberg und Fürth gilt als Geburtsstunde der deutschen Eisenbahn. Weitere Eisenbahnprojekte starteten in den 1830er Jahren. So auch der Bau einer Eisenbahn von Hannover in den Süden des Königreiches. Die Bahnstrecke Hannover-Kassel über Göttingen und Hann. Münden ging als „Hannöversche Südbahn“ in die Geschichtsbücher ein. Der Abschnitt Hannover–Alfeld wurde am 1. Mai 1853 eröffnet. Ein Jahr später folgte die Strecke Alfeld–Göttingen.

1851 wurden all jene Laatzener, die Land für den Eisenbahnbau abtreten mussten, aufgefordert, ihre Ansprüche auf Entschädigungen anzumelden. Die Details wurden in einem Gesetz des Königreichs Hannover vom 8.9.1840 geregelt.[1] Der Bau von Bahnlinien sei demnach aus „finanziellen und Handels-Interessen Unseres Königreichs“ erforderlich. Da „bei Anlegung von Eisenbahnen aber die Abtretung von Grundeigenthum und von anderen Rechten und Gerechtigkeiten zum Zweck der Eisenbahn-Anlage erforderlichen Falles muß erzwungen werden können“, wurde das königliche Gesetz erlassen. Das Archivale des Monats bezieht sich vor allem auf Artikel 55 des Gesetzes. Demnach sollten die Ansprüche auf Entschädigungsgelder bei einer öffentlichen Vorladung formuliert werden. Verbunden mit der Aufforderung, die Ansprüche geltend zu machen, war die „Androhung, daß die binnen der vorgeschriebenen Frist, oder in dem angesetzten Termine sich nicht Meldenden, mit den wegen der Entschädigungssumme ihnen etwa zustehenden Ansprüchen an die Eisenbahn-Verwaltung ausgeschlossen werden sollen.“

Leider fehlen wie bei den meisten der ältesten Quellen im Stadtarchiv Laatzen weiterführender Kontext und tiefergehende Informationen. So ist etwa das in dem Archivale des Monats erwähnte Verzeichnis der Laatzener Bürger, die Land abtreten mussten, nicht überliefert. Auch die Höhe der Entschädigungssumme muss offenbleiben.


[1]Gesetz-Sammlung für das Königreich Hannover. Jahrgang 1840. Gesetz, die Veräußerungs-Verpflichtung behuf Eisenbahn-Anlagen betreffend, S. 371-382.

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