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Vollstreckung von Geldforderungen

Die Stadtkasse ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 6 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG). Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung aller öffentlich-rechtlicher und teilweise privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Laatzen sowie anderer auswärtiger Gläubiger im Wege der Amts- bzw. Vollstreckungshilfe.