Allgemeine Informationen
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Spezielle Hinweise:
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie kann für die Anerkennung von Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden. Sie wird von den Jugendämtern angeboten und ist freiwillig.
In Fällen, in denen ein Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, bietet das Jugendamt umfassende Hilfe sowohl bei der Feststellung der Vaterschaft als auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes bzw. Jugendlichen an.
Haben Eltern Fragen zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhalt, können sie sich selbst und auch, wenn die Kinder bzw. Jugendliche(n) schon älter sind, an das Jugendamt wenden. Auf Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind bzw. der/ die Jugendliche lebt bzw. der sie überwiegend betreut oder der insoweit die alleinige elterliche Sorge innehat, eine Beistandschaft für das Kind bzw. den/die Jugendliche(n) einrichten lassen. Der Beistand kann dann das Kind bzw. die Jugendlichen etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten.
Elterliche Sorge und Beistandschaft
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Verfahren durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Verfahren über die Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.
Sozialleistungen und Beistandschaft
Wenn die von einem Elternteil geschuldeten Unterhaltszahlungen teilweise oder ganz ausbleiben, erbringen z.B. die Unterhaltsvorschussstellen, Arbeitsagenturen oder Sozialämter finanzielle Leistungen, die das ausgleichen. In diesen Fällen gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes auf den betreffenden Sozialleistungsträger über. Damit stehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gleich mehreren zu: den Sozialleistungsträgern für die vergangenen Zeiträume, in denen Sozialleistungen gewährt wurden, und dem Kind für den laufenden Unterhalt. Daher kann es für die Geltendmachung der Ansprüche sinnvoll sein, die Unterhaltsansprüche in einer Hand zusammenzuführen. In solchen Fällen empfehlen die (Sozial-)Ämter gelegentlich, eine Beistandschaft einrichten zu lassen. Entscheidet sich der Elternteil für die Einrichtung einer Beistandschaft, kümmert sich der Beistand um den rückständigen und den laufen-den Unterhalt.
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils
Schriftlicher Antrag für jedes Kind bzw. Jugendlichen. Empfehlenswert ist daneben die persönliche Absprache des Antrages mit dem Beistand.
Geburtsnachweis des Kindes oder Jugendlichen.
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
Spezielle Hinweise:
Die Beistandschaft kann vor Geburt des Kindes und jederzeit bis zur Volljährigkeit beantragt werden. Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt. Die Beistandschaft endet automatisch, wenn der bisher allein sorgeberechtigten Antragstellerin oder dem bisher allein sorgeberechtigten Antragsteller das Sorgerecht entzogen wird oder die Eltern zusammenleben und die gemeinsame Sorge begründen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.
Bemerkung: Bitte zusätzlich zum Ausfüllen des Fragebogens ein Beratungsgespräch vereinbaren: (0511) 616 21222