Die zuständige Stelle überwacht im Auftrag des Gesetzgebers das Einhalten des öffentlichen Baurechts. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
Weitere Informationen erhalten Sie in den Leistungen:
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Die Zustimmung wird erteilt, wenn das geplante Bauvorhaben mit den Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung übereinstimmt und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen erfüllt, soweit wegen der bauaufsichtlichen Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – z. B. nach Denkmalschutzrecht – ersetzt oder eingeschlossen wird.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Gegen einen bauaufsichtlichen Zustimmungsbescheid kann unmittelbar Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.
Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.