Aufgrund des § 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung
am 24.09.2009 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Laatzen vom 23.02.1995 beschlossen:
Artikel I
1. Anpassung des § 5 (2) letzter Satz:
Die Schirrmeisterin oder der Schirrmeister wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister nach Anhörung der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister eingesetzt.
2. Der § 11 (1) wird um den Begriff „(Jugendfeuerwehren)“ ergänzt
3. Der § 11 a erhält folgende neue Fassung:
§ 11 a
Mitglieder der Kinderabteilungen
(1) Kinderabteilungen (Kinderfeuerwehren) sind in den Ortsfeuerwehren
Laatzen
Rethen (Leine)
Gleidingen und
Ingeln-Oesselse
eingerichtet.
(2) Geeignete Kinder aus der Stadt können nach Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres Mitglied in der Kinderabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, können über die in § 18 Abs. 2 genannte Altersgrenze hinaus tätig werden.
(4) Über die Aufnahme in die Kinderabteilung entscheidet die jeweilige Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Kinderabteilung.
4. In § 18 (2) wird das Wort „Schnuppergruppe“ durch „Kinderabteilung“ ersetzt.
Artikel II
Die Anlage zu § 13 „Grundsätze über die Organisation der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laatzen“ wird wie folgt geändert:
Der Titel wird, da es sich bei der Kinderabteilung nicht um einen Teil der Jugendabteilung handelt, nach „Jugendabteilung“ ergänzt um „und der Kinderabteilung“
Grundsätze über die Organisation der Jugendabteilung und der Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laatzen“
1. Der § 3 (2) wird wie folgt ergänzt:
- Anforderung, Verteilung und Organisation von Lehrgängen für die Leiterinnen und Leiter und Betreuerinnen und Betreuer der Kinderabteilungen sowie die Information der Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister hierüber
2. Der § 10 erhält folgende neue Fassung:
§ 10
Kinderabteilung
(1) Die Leitung der Kinderabteilung obliegt einem geeigneten aktiven Feuerwehrmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart sein darf.
(2) Die Betreuerinnen und Betreuer der Kinderabteilung müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen ihren Wohnsitz in der Stadt Laatzen haben. Ihre Namen sind der Stadt Laatzen durch die jeweilige Ortsbrandmeisterin oder den jeweiligen Ortsbrandmeister auf dem Dienstweg über die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister mitzuteilen.
Artikel III
Diese Zweite Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Region Hannover in Kraft.
Laatzen, den 24.09.2009
STADT LAATZEN
Der Bürgermeister
Thomas Prinz
