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Entschädigungen nach dem § 56 Infektionsschutzgesetz

Nur wenn Sie selbst oder eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter Ihrer Firma vom Gesundheitsamt der Region Hannover unter Quarantäne gestellt wurden, haben Sie ggfs. einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz.

Die Antragsunterlagen sind schriftlich auf dem Postwege an die Region Hannover zu übermitteln. Die Adresse ist in den Antragsunterlagen enthalten. Alle Nachweise sind in Kopie beizulegen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem bereitgestellten Merkblatt. Fragen bitte an o.g. Mailadresse richten.

Das Gesundheitsamt der Region Hannover ist für die Entschädigung von Verdienstausfällen im Zusammenhang mit einer durch das Gesundheitsamt ausgesprochenen Quarantäne (Absonderung) zuständig. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer und Selbständige/ Freiberufler, gegen die direkt eine Quarantäne von der zuständigen Behörde ausgesprochen wurde.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 IfSG.

Das Merkblatt für die Zahlung von Verdienstausfallentschädigung nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die Datenschutzhinweise der Region Hannover finden Sie unten in den Dokumenten.

Den Antrag können Sie unter folgendem Link stellen: https://ifsg-online.de/index.html 

Was ist eine von der zuständigen Behörde angeordnete Quarantäne?

Eine solche Quarantäne liegt vor, wenn sich

-eine bestimmte Person,
-eine bestimmte Zeit,
-an einem bestimmten Ort (z. B. eigene Wohnung) aufhalten muss und
-sich in der Zeit nicht frei bewegen darf
-und diese Anordnung vom Gesundheitsamt ausgesprochen wurde.
-Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird durch das Gesundheitsamt der Region Hannover unter Quarantäne gestellt, bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist.

Bitte beachten Sie dazu das beigefügte Merkblatt.

Was ist ein Tätigkeitsverbot?

Bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes wird einer bestimmten Person, durch behördliche Anordnung untersagt, ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter in einer Großküche, bei dem eine Infektion mit Salmonellen festgestellt wurde. Hier wird die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot für die Dauer der Infektion aussprechen.

Schließung von Einrichtung / Untersagung von Veranstaltungen
Zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie wurden in der Region Hannover unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen

-die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen,
-die Absage oder Untersagung von Veranstaltungen,
-die Anordnung von Betriebsschließungen wie z. B. Fitnessstudios, Bars, Clubs, etc.
-u. a. m.
Diese Maßnahmen sind weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot!

Während bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne die Arbeitnehmer/innen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können und sie darum einen Ausgleich erhalten sollen, stellen die o. g. Schließungen und Untersagungen weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar.

Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSG nicht erstattet werden, wenn

-Ihre Aufträge wegbrechen, weil Sie freiberuflich tätig sind und die Einrichtungen Ihrer Auftraggeber schließen oder Veranstaltungen, Konzerte etc. abgesagt werden,
-Ihr Fitnessstudio, Ihre Gaststätte, Ihr Schwimmbad, Ihre Freizeiteinrichtung etc. schließen muss,
-die KiTa oder Schule Ihres Kindes geschlossen wurde und Sie selber wegen der notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten können,
-Sie Spielhallen schließen mussten,
-Ihre Kunden ausbleiben,
-wenn Sie sich in „freiwillige“ Quarantäne begeben (z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub),
-u. a. m. (keine abschließende Aufzählung)

Wer bietet ebenfalls Unterstützung?

Wir wissen um Ihre Nöte und Sorgen, können mit unseren Leistungen aber nur in den oben benannten Fällen helfen. Bitte informieren Sie sich über die Internetseite der betroffenen Einrichtungen oder des Trägers der Einrichtungen (jeweilige Gemeinde), in welcher Form Ihnen geholfen werden kann.